Der Allgemeinstromzähler
Allgemeinstrom
Einige Verbraucher, welchjene auch mit Strom heizen, bezeichnen ihren nicht für Heizzwecke bezogenen Strom als Allgemeinstrom. Der eigentlich richtige Begriff für diesen Sachverhalt lautet jedoch Haushaltsstrom. Der Grundsversorgungstarif wird auch als Stromlieferung nach Allgemeinem Tarif bezeichnet und deshalb von wenigen Kunden ebenfalls als Allgemeinstrom bezeichnet. Korrekterweise handelt es sich beim Allgemeinstrom jedoch um den nicht einer einzelnen Wohnung zurechenbaren Stromverbrauch, welcher für den Betrieb der Allgemeinanlagen in einem Mehrfamilienhaus anfällt. Eine weitere gängige Bezeichnung lautet Treppenhausstrom, obgleich dieser auch für den Aufzug oder ähnliche Einrichtungen benutzt wird. Üblich ist ein Allgemeinstromzähler je Haus, in einigen Häusern sind auf Wusch der Erbauer getrennte Zähler für einen Aufzug und das Treppenhaus vorhanden.
Wer entscheidet über den Lieferanten beim Allgemeinstrom?
Die Kosten für den Allgemeinstrom bezahlt zunächst der Vermieter beziehungsweise die Wohnungseigentümerverwaltung und rechnet diese mit der jährlichen Nebenkostenabrechnung mit Mietern beziehungsweise Wohnungseigentümern ab. Die Entscheidung über den Stromlieferanten beim Allgemeinstromzähler trifft der Vermieter oder die WEG beziehungsweise deren Verwaltung als Vertragspartner.
Beim Allgemeinstrom ist der Grundversorger zumeist am günstigsten
Im Gegensatz zum Haushaltsstrom ist beim Strom für Allgemeinanlagen zumeist der Grundversorger am günstigsten. Dieser Effekt beruht in vielen Fällen auf der Bestabrechnung, welche bei geringem Stromverbrauch den Wegfall des Monatsgrundpreises bei einer gleichzeitigen moderaten Erhöhung des Kilowattstundenpreises vorsieht. Diese Form der Abrechnung ist in den meisten Grundversorgungstarifen bei einem Verbrauch bis zu vierhundert oder sechshundert Kilowattstunden günstiger als die normale Abrechnungsvariante. Wenn ein Allgemeinstromzähler mehr Strom bezieht, was bei einer ausschließlichen Verwendung des darüber bezogenen Stromes für die Treppenhausbeleuchtung selten der Fall ist, erfolgt die Abrechnung zum normalen GV-Tarif. Selbst diese ist günstiger als viele Sondertarife alternativer Versorger, welche mit einem Mindestverbrauch von eintausend oder mehr Kilowattstunden je Jahr abgerechnet werden. Zudem bieten die meisten Grundversorger für Allgemeinstromzähler mit höheren Verbräuchen Sondertarife an. Derartige Tarife vertreiben bislang alle Versorger nur innerhalb ihres eigenen Grundversorgungsgebietes und nicht bundesweit. In den meisten Fällen sind diese Tarifmodelle so gestaltet, dass sie auch bei einem geringen Allgemeinstrombezug günstiger als die Grundversorgung sind. Vor der Umsetzung der Marktrollentrennung galten diese Sonderverträge automatisch für den Allgemeinstromzähler, da Netzbetreiber und Grundversorger mit wenigen Ausnahmen als Einheit auftraten. Die Marktrollentrennung verlangt jedoch die eindeutige Trennung zwischen dem Netzbetreiber und dem Lieferanten, auch wenn diese weiterhin zum selben Konzern gehören dürfen. Ein Nebeneffekt der Marktrollentrennung besteht darin, dass der Lieferant einen Allgemeinstromzähler im Gegensatz zum Netzbetreiber nicht mehr automatisch als solchen erkennt. Somit ist der Abschluss eines Sondervertrages zur Stromlieferung an einen Allgemeinzähler erforderlich. Die absichtliche Anmeldung eines Haushaltsstromzählers als Allgemeinstromzähler funktioniert übrigens nicht, da der Lieferant beim Netzbetreiber die Belieferung eines Zählers zum Allgemeinstromtarif ausdrücklich anmeldet und dieser eine solche für einen nicht als solchen registrierten Stromzähler ablehnt.