Was damals besser und schlechter war
Arbeitslosenhilfe - ein Vorläufer von Hartz IV
Zu den Begriffen von gestern gehört das Arbeitslosengeld, denn das ist seit Anfang 2005 im als Hartz IV bezeichneten Arbeitslosengeld II aufgegangen. Die offizielle Sprachregelung lautete, dass es sich um eine Zusammenlegung von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld handelte. Die Arbeitslosenhilfe wurde auch als Arbeitslosenunterstützung bezeichnet, der Begriff schloss aber häufig das Arbeitslosengeld mit ein.
Was war die Arbeitslosenhilfe?
Die Arbeitslosenhilfe wurde bis Ende 2004 im Anschluss an den Bezug des Arbeitslosengeldes ausgezahlt. Es betrug mit Kindern achtundfünzig und ohne Kinder dreiundfünfzig Prozent des für die Berechnung maßgeblichen Nettoeinkommens. Für den Bezug war Bedürftigkeit erforderlich, wobei auch die Eltern und Kinder (mit recht hohen Freibeträgen) für die Unterstützung des Arbeitslosen herangezogen wurden. Eine Begrenzung der Bezugsdauer war nicht vorgesehen, der Antrag auf Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe musste jedoch jährlich neu gestellt werden.
War die Arbeitslosenhilfe besser als das Arbeitslosengeld II?
Die Arbeitslosenhilfe war je nach dem für seine Berechnung maßgeblichen Arbeitsverdienst höher als das heutige Arbeitslosengeld II. Falls es geringer ausfiel, konnte der Bezieher ergänzende Sozialhilfe beantragen. Als Verbesserung der Arbeitslosengeldes II gegenüber der alten Arbeitslosenhilfe ist zu verbuchen, dass heute das Einkommen von Kindern und Eltern nicht mehr auf die Arbeitslosenunterstützung angerechnet wird, wenn diese nicht gemeinsam mit dem Arbeitslosen in einem Haushalt leben. Ebenso erhalten das Arbeitslosengeld II auch arbeitsfähige und arbeitsbereite Menschen, die zuvor kein Arbeitslosengeld I bezogen hatten. Das ist eine Verbesserung der Anspruchsvoraussetzungen gegenüber der Arbeitslosenhilfe. Der Nutzwert der Verbesserung für die Betroffenen ist aber gering, da diese vorher Anspruch auf die Sozialhilfe hatten. Das gilt prinzipiell auch für die Einbeziehung der Ansprüche anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in die Berechnung des Arbeitslosengeldes II, denn beim alten Modell hatte dieser Personenkreis Anspruch auf Sozialhilfe. Die Anrechnung des Einkommens eines nichtehelichen Partners auf die Höhe des Arbeitslosengeldes II war bei der Arbeitslosenhilfe unüblich, denn eine gesetzliche Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung existiert nur bei Ehepaaren. Heute wird beim Arbeitslosengeld II oder Hartz IV hingegen grundsätzlich angenommen, dass zwei gemeinsam lebende Menschen ein Paar sind und sich zur gegenseitigen Unterstützung verpflichtet haben. Wenn Betroffene tatsächlich nur eine Zweck-Wohngemeinschaft eingegangen sind, können sie den Anschein einer Partnerschaft widerlegen, was regelmäßig Hausbesuche des Jobcenters auslöst.
Erhöhter Kontrolldruck gegenüber der früheren Arbeitslosenhilfe
Bezieher von Arbeitslosenhilfe mussten bis Ende 2004 ihre Kontoauszüge auf Anforderung vorlegen. Eine solche erging aber nur, wenn das Arbeitsamt tatsächlich Hinweise oder wenigstens einen Verdacht auf nicht gemeldete Nebenverdienste hatte. Heute fordert das Jobcenter von Beziehern des Arbeitslosengeldes II regelmäßig die Vorlage aller Kontoauszüge an, wodurch Bezieher sich gegängelt fühlen. Zusätzlich besteht für Eltern zwar keine Verpflichtung zur Unterstützung ihrer Kinder mehr, dennoch werden freiwillige Zahlungen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet – was bei der alten Arbeitslosenhilfe nur der Fall war, wenn diese so hoch ausfielen, dass die zum Bezug erforderliche Bedürftigkeit aufgehoben wurde. Die Anrechnung erfolgt nicht, wenn Eltern ihre Unterstützung im Überweisungsbeleg als Leihgabe bezeichnen (bei größeren Beträgen kann das Amt aber einen Darlehensvertrag anfordern). Vermeiden lässt sich der unerwünschte Abzug beim Arbeitslosengeld II wegen einer Unterstützung durch Verwandte auch durch die Übergabe als Bargeld (rechtlich in einer Grauzone, da es eigentlich gemeldet werden muss) oder durch geschenkte Lebensmittel (keine Grauzone, sondern in üblichen Mengen ohne Anrechnung auf das ALG II zulässig).
Weitere Berichte zu Begriffen von früher:
Butterschiff und Butterfahrt
Euroscheck
Praxisgebühr