Rosi

Eine stichpunktartige Erläuterung

Das Jugendschutzgesetz

Aufgabe des Grundgesetzes:

Das Grundgesetz ist dafür da um den Bürger vor dem Staat zu schützen. Es hat eine grundrechtliche Abwehrfunktion.

Der Staat hat gewisse Schutzpflichten einzuhalten, worunter das Jugenschutzgesetz fällt. Allerdings konkurriert das Jugendschutzgesetz mit den anderen Freiheiten, wie der Film- und Pressefreiheit usw.

Beim JuSchG handelt es sich um ein Bundesgesetz. Es gibt Bundes- und Landesgesetze. Der Rundfunkstaatsvertrag z.B. fällt unter das Landesgesetz, da dem Bund für Rundfunk keine Gesetzgebungskompetenz zugewiesen wurde nach dem Zweiten Weltkrieg.

Im § 14 JuSchG sind die drei Altersstufen und die entsprechenden Verbote bzw. Freiheiten eingeräumt. Darunter fällt auch die Pflicht der Kennzeichnung von Filmen.

Im §18 JuSchG ist die Liste jugendgefährdender Medien enthalten. Dieser Index kann bei der Bundesprüfstelle eingesehen werden.

Wer sich gerne Gesetze durchliest, kann sich merken, dass Straf- und Bußgeldmaßnahmen immer am Ende des Gesetzes stehen.

Bei der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) handelt es sich, wie der Name es schon sagt, nicht um eine staatlich vorgeschrieben Institution, sondern um eine freiwillige, mit dem Ziel einen Anreiz für die Wirtschaft zu liefern, sich selbst zu kontrollieren. Erst wenn diese "regulierte Selbstregulierung" nicht funktioniert, greift der Staat ein.

Seit einiger Zeit gibt es nun auch die USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle). Diese prüft und regelt die Altersfreigabe für die Unterhaltungsmedien (Computerspiele usw.)

Das Jugendschutzgesetz
Das Jugendschutzgesetz

Der Jugendmedienschutzstaatsvertrag

Im § 2 ist der Geltungsbereich für Rundfunk & Telemedien festgehalten.

Im § 3 befinden sich die Begriffsbestimmungen.

Im § 4 "Unzulässige Angebote" sind die Punkte aufgelistet, die zu einer Überprüfung des Jugenschutzes führen können. In Absatz 2 Nummer 3 steht, dass Angebote unzulässig sind, "die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen [...] unter der Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmedium" schwer gefährden. Dies ist auf den Fernsehbereich kontrollierbar. Allerdings nicht im Internet. Was das Internet betrifft gibt es eigene Regelungen bei den Telemedien. Allerdings besteht im Internet die Möglichkeit geschlossene Benutzergruppen aufzustellen, denn Internetseiten könnten in Deutschland abgeschaltet werden, ist allerdings technisch mit einem sehr hohen Aufwand verbunden. Somit wurde ein milderes Mittel durch die geschlossenen Benutzergruppen gefunden.

Im § 8 sind die Sendezeiten festgelegt, was heisst das in diesem Paragraphen die Richtlinien im Fernsehen reguliert sind.

Im § 10 ist die Programmankündigung und Kenntlichmachung niedergeschrieben.

Der § 19 erlaubt die Einrichtung einer freiwilligen Selbstkontrolle.