Theresamboss

Ratgeber, Anleitung & Ausbildung

Das Recht auf eine gesetzliche Pflegeversicherung kurz erklärt

Vorwort

Tritt der Pflegefall ein, dann ist dies für Angehörige und Betroffene nicht nur eine höchst emotionale Belastung, auch finanziell ist oftmals schnell die Grenze erreicht. Hier kommt die Pflegeversicherung zum tragen, denn ihre Leistungen sollen helfen. Aber wann besteht für Sie Anspruch auf diese Leistungen und mit welchem Betrag können Sie rechnen?

Sach- oder Geldleistungen

Die Pflegekasse kann ihre Leistungen in zwei verschiedenen Varianten gewähren. Zum einen gibt es die Sachleistungen und zum anderen die Geldleistungen. Welche Leistung zum Tragen kommt, hängt grundsätzlich von zwei Faktoren ab. Der erste Faktor dreht sich um die Vorversicherungszeit. Der Betroffene muss nachweisen, dass er vor der Antragsstellung innerhalb der letzten 10 Jahre, mindestens 2 Jahre lang Beiträge für die gesetzliche Pflegeversicherung entrichtet hat.

Der zweite Faktor ist die festgestellte Pflegebedürftigkeit. Im Regelfall veranlassen die Pflegekassen eine Prüfung durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Diese Prüfung erfolgt überwiegend im eigenen zu Hause des Pflegebedürftigen. Pflegebedürftigkeit gilt dann, wenn der Betroffene voraussichtlich die nächsten 6 aufeinanderfolgenden Monate im erheblichen Maße Unterstützung für die Verrichtung des Alltags benötigt.

Welche Leistungen zum Tragen kommen, hängt entscheidend von festgestellten Grad der Pflegebedürftigkeit ab. Vom Gesetzgeber wurden hierfür 3 Stufen festgelegt. Hilfe kann hier eine Rechtsberatung im Sozialrecht darstellen.

Die 3 Pflegestufen

Die erste Pflegestufe gilt für Personen die eine erhebliche Unterstützung einmal täglich brauchen bei Mobilität, Ernährung und Körperpflege (täglich mindestens 90 Minuten). Die zweite Pflegestufe greift bei Menschen, die schwer pflegebedürftig sind und mindestens drei Mal täglich zu unterschiedlichen Tageszeiten Unterstützung benötigen (mindestens 3 Stunden pro Tag).

Die dritte und letzte Pflegestufe gilt für Personen, die schwerst pflegebedürftig sind und daher den ganzen Tag Unterstützung benötigen (mindestens 5 Stunden pro Tag). Zusätzlich zum Tagesdurchschnitt kommt bei jeder Pflegestufe die Versorgung im hauswirtschaftlichen Bereich dazu. Eine Rechtsberatung im Sozialrecht kann Sie genauer informieren.

Ob nun die Leistung in Sach- oder Geldleistungen gewährt wird, hängt von der persönlichen Situation ab. Besteht die Möglichkeit, dass ein Angehöriger den Betroffenen zu Hause pflegt, erhält dieser das Pflegegeld. Die Höhe richtet sich nach der eingeteilten Pflegestufe und wird monatlich gezahlt. 235 Euro werden bei der ersten Pflegestufe gezahlt, 440 Euro bei der zweiten Stufe und 700 Euro bei Pflegestufe 3.