Der Sachsenspiegel als wichtigste Rechtsquelle der deutschen Rechtsgeschichte
Den Sachsenspiegel
Eike von Repgow schrieb in den Jahren 1220 bis 1230 den „Sachsenspiegel“, der als wichtigste Rechtsquelle der deutschen Rechtsgeschichte gilt.
Mit der Aufbruchsperiode des 11. Jahrhunderts nach Christus begann die weitgehend einheitlich-agrarische Welt der frühmittelalterlichen Grundherrschaften vielfältiger zu werden. Auch das Recht wurde in dieser Zeit vielfältiger, zum Beispiel entwickelten sich Kirchen- und Stadtrechte. Von den berühmten Juristenschulen in Italien ging eine verstärkte Beschäftigung mit dem Kaiserrecht des späten Roms aus. Dies förderte bei den Herrschern das Verständnis für eine planmäßige Gesetzgebung und Schriftlichkeit im Rechtsleben. Überall im westlichen Europa setzten Bemühungen ein, auch das bisher mündlich überlieferte Gewohnheitsrecht niederzuschreiben. Der aus Ostsachsen stammende Ritter Eike von Repgow schrieb um 1224/25 nach Christus ein Rechtsbuch, dass er selbst „Spiegel der Sachsen“ nannte. Diesen Titel wählte er, weil dieses Rechtsbuch das Gewohnheitsrecht seines Erfahrungsbereichs widerspiegeln sollte.
Der Sachsenspiegel von Eike von Repgow ward geborgen
Nach den beiden grundlegenden Rechtsbeziehungen in denen die Menschen damals standen, war der Sachsenspiegel unterteilt in „Landrecht“ und in „Lehnrecht“. Der Sachsenspiegel ward nicht in Latein verfasst, sonder Eike von Repgow schrieb sein Buch in deutscher Sprache. Damit wird der Eindruck verstärkt, dass es sich bei dem Sachsenspiegel um unverfälschtes und altüberliefertes Volksrecht handelt.
Eike von Repgow systematisierte die Vielzahl der Einzelrechte durch die Zuordnung zu allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Dadurch kann man erkennen, dass die Verschriftlichung allein den Charakter des damaligen Rechts veränderte. Der Sachsenspiegel stellt somit eine wirklich rechtsschöpferische Leistung dar, die als Vorbild für andere deutsche Rechtsbücher wie den Deutschenspiegel oder den Schwabenspiegel galt.
Wer war Eike von Repgow?
Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels bezeichnete sich selbst als „here“. Er könnte ein Edelfreier oder Schöffenbarfreier gewesen sein. Die Forschung nimmt an, dass er ein Lehen von Graf Hoyer von Valkenstein hatte. Auch werden Beziehungen von Eike von Repgow zum Erzbischof von Magdeburg und zu weiteren anhaltinischen Fürsten vermutet. Die Person Eike von Repgow ist von 1209 bis 1233 durch sechs Urkunden bezeugt. Sein Geburtsjahr ist mit 1180 angesetzt.
Wenn man nach der Sprache des Sachsenspiegels urteilt, so ist dieser im elbostfälischen Bereich entstanden. Dieser Bereich wird auch in Urkunden als der Wirkungskreis von Eike von Repgow dokumentiert.
Der Heerschild im Sachsenspiegel von Eike von Repgow
„Swe lenrecht kunne wille, de volge disses bukes lere. Aller erst scole mi merken, dat de herscilt an deme koninge begint unde in deme sevenden lendet.“
Mit diesen Worten beginnt der lehnrechtliche Teil im Sachsenspiegel von Eike von Repgow. Eike von Repgow lässt den Leser durch die Nennung von Heerschild und Lehnrecht in einem Atemzug glauben, dass das mittelalterliche Lehnswesen seine Systematik in den Heerschildern hat. Der Leser wird an die erste Erwähnung des Heerschildes im Landrecht erinnert.
Der Heerschild bedeutete im Frühmittelalter das Recht, den Heerbann aufzustellen. die Gesellschaft des mittelalterlichen Reiches in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild war der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Darauf folgte der zweite Heerschild, der von den Bischöfen und Äbten des Reiches gebildet wurde. Den dritten Heerschild stellten die weltlichen Fürsten, vor den „freien Herren“, also Adligen, die keine Fürsten waren, im vierten Heerschild. Der fünfte und sechste Heerschild wurde von den schöffen- und nicht schöffenbaren Freien gebildet, also Nicht-Adligen, die zum Richteramt fähig (5. Heerschild) oder unfähig (6. Heerschild) waren. Über den siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel von Eike von Repgow vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt.
Den Heerschild erwarb man über den Vater. Eike von Repgow beschreibt ihn als vererblich. Der so erworbene Heerschild kann erhöht werden. Mit der Frage nach der Erhöhung des Heerschildes hängt aber auch das Gegenteil zusammen, nämlich die Frage nach der Niederung des Heerschildes. Gemäß dem Sachsenspiegel tritt die Niederung des Heerschildes ein, wenn ein Mann der Mann eines Genossen wird, also von jemanden, der denselben Heerschild innehat. Diese Frage nach der Niederung lässt die Forschung davon ausgehen, dass der Heerschild als reale Ordnung existierte.
Doch von der Gliederung durch die Heerschilde wurde nur ein Teil der damaligen Bevölkerung erfasst. Dass weite Kreise der Bevölkerung, die in der mittelalterlichen Rechtswirklichkeit Lehen hatten, bei der Aufzählung der Heerschilde außen vor blieben, zum Beispiel Frauen, Stadtbürger oder niedere Geistliche, deutet darauf hin, dass es eine Differenz zwischen der mittelalterlichen Realität und dem Entwurf Eike von Repgows im Sachsenspiegel gab.