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Immobilien & Wohnen

Die außerordentliche Kündigung durch den Mieter - nicht immer müssen Sie die Dreimonatsfrist einhalten

Die Kündigungsfristen sind natürlich im Mietvertrag ganz klar festgehalten, für unmöblierte Wohnungen gilt in Deutschland allgemein eine Kündigungsfrist von drei Monaten. In einigen Fällen jedoch hat der Mieter durchaus das Recht, schon vor Ablauf dieser drei Monate zu kündigen. Die fristlose Kündigung des Mieters ist jedoch ohne rechtliche Mittel selten möglich.

Die außerordentliche Kündigung durch den Mieter - nicht immer müssen Sie die Dreimonatsfrist einhalten
Die außerordentliche Kündigung durch den Mieter - nicht immer müssen Sie die Dreimonatsfrist einhalten

Den Mietvertrag außerordentlich kündigen?

Nicht jedes Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter ist harmonisch und es gibt durchaus gute Gründe, warum ein Mieter außerordentlich kündigen möchte. Allerdings ist eine fristlose Kündigung durch den Mieter nur möglich, wenn ein Sonderkündigungsgrund vorliegt. Wer beispielsweise eine neue Wohnung gefunden hat oder beruflich in eine andere Stadt ziehen muss, hat noch längst nicht das Recht, den Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Bedenken Sie außerdem, dass im Falle einer fristlosen Kündigung durch den Mieter fast immer ein Rechtsstreit mit dem Vermieter entsteht. Der Vermieter wird die vorzeitige Kündigung normalerweise nicht akzeptieren und entsprechende rechtliche Mittel einschalten. Entscheidet ein Gericht später, dass kein Grund zur fristlosen Kündigung seitens des Mieters vorlag, kann es teuer werden. In dem Fall muss nicht nur die Miete für die entsprechende Zeit nachgezahlt werden, es entstehen auch zusätzlich Gerichtskosten.

Welches sind mögliche Gründe für eine fristlose Kündigung durch den Mieter?


Können Sie nachweisen, dass Ihr Vermieter Ihren Hausfrieden in erheblichem Maße stört oder er seinen auferlegten Pflichten nicht nachkommt, besteht laut Mietrecht grundsätzlich die Möglichkeit, Ihren Mietvertrag außerordentlich zu kündigen. Allerdings entscheidet ein Gericht im Einzelfall, ob ein Sonderkündigungsgrund gegeben ist oder nicht. Mängel in der Wohnung können ebenfalls ein Grund für eine fristlose Kündigung durch den Mieter sein, vor allem wenn die Nutzung des Wohnraumes dadurch beeinträchtigt wird oder eine Gefährdung der Gesundheit des Mieters besteht (beispielsweise bei Schimmel). Bei Schäden in der Wohnung sind Sie jedoch zunächst verpflichtet, den Vermieter über die Mängel zu informieren und ihm die Gelegenheit zu geben, diese zu beseitigen. Zur Beseitigung der Mängel können Sie ihm eine angemessene Frist einräumen, die er einzuhalten hat. Erst wenn der Vermieter Ihrer Aufforderung nicht nachkommt, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, den Mietvertrag vorzeitig zu kündigen. Allerdings

kommt es regelmäßig vor, dass Gerichte später entscheiden, dass die Mängel in der Wohnung zu gering waren, um eine fristlose Kündigung durch den Mieter zu rechtfertigen. Bevor Sie sich zu einer vorzeitigen Kündigung entscheiden, sollten Sie daher lieber zunächst den Rat eines Anwaltes oder der Verbraucherzentralen einholen. Grundsätzlich ist es bei Mängeln in der Wohnung wesentlich einfacher, eine Mietminderung gerichtlich durchzusetzen, als eine fristlose Kündigung.
 

Kann ich meinen Mietvertrag noch vor dem Einzug fristlos kündigen?

Ein Mietvertrag ist kein Haustürgeschäft. Haben Sie den Mietvertrag einmal unterzeichnet, besteht grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Immer wieder meinen Mieter, dass sie die Möglichkeit haben, innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Mietvertrages vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist allerdings nicht der Fall. Sobald der Vertrag unterzeichnet wurde, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist. Der einzige Grund, aus dem ein Mietvertrag noch vor dem Einzug fristlos gekündigt werden kann, ist wenn die Wohnung bei Mietbeginn nicht genutzt werden kann, beispielsweise weil Bauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind oder der Vormieter noch nicht ausgezogen ist.

Angela Michel