Die GEZ - medienrechtlich erklärt
Die GEZ - medienrechtlich erklärt
Rosi

Eine stichpunktartige Erläuterung

Die GEZ - medienrechtlich erklärt

Die Rundfunkgebühr

* Die deutsche Rundfunkgebühr ist auf europäischer Ebene nicht unumstritten.

* Im Sinne des EG-Vertrages sind diese Beihilfen

* EUGH = Europäischer Gerichtshof

* 3-Stufen-Test

   Punkt 1: Mehrwert. Bringt die zusätzliche Ausstrahlung was?

   Punkt 2: Konkurrenz

   Punkt 3: Das Gremium entscheidet, ob dies ökonomisch vertretbar ist

* Die privaten Sender können Stellung beziehen, ob das Internetangebot der öffentlich-rechtlichen sie unterbindet

* Das Gremium soll der jeweilige Rundfunkrat sein. Dieser besteht aus: Intendant und Sachverstand. Beim ZDF nennt sich dieser Fernsehrat, ist aber das Gleiche. Auch Parteienvertreter sitzen im Gremium.

Welchen Mehrwert bringt dieses Programm der öffentlichen Meinungsbildung?

* Die KeF überprüft den Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Anstalten

* Kef = Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Öffentlich-Rechtlichen.

* Dann gibt es noch den Begriff der Telemedien. Damit ist nicht der Rundfunk oder die Presse gemeint. Hierbei handelt es sich um einen feststehenden Begriff, der auch juristisch verwendet wird.

* grob gesagt: Alles was man im Internet findet gehört zu den Telemedien. Ergo: Alles was nicht Rundfunk ist.

* Der Begriff der Telemedien ist im Rundfunkstaatsvertrag unter §2 Satz 3 verankert.

* Preisvergleichsportale dürfen von den öffentlich-rechtlichen nicht mehr angeboten werden, da es sich hierbei um eine eigenständige Branche handelt

* Auch keinerlei Downloads ohne Sendungsbezug

* Dennoch können die öffentlich-rechtlichen nicht komplett aus dem Internet raus, da sie so an publizistischem Gewicht verlieren würden, was gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wäre

* bei der FAZ und dem Spiegel ist es so geregelt, dass je mehr Klicks/Aufrufe ihre Seite hat, destö höher die Werbepreise festgelegt werden.

* europaweit gibt es 230.000 Mio. Haushalte und 100 Milliarden Finanzen

* der private Rundfunk wurde damals durch das Gesetz zugelassen, unterliegt aber Restriktionen

* die öffentlich-rechtlichen sollen der Informationsfreiheit/der Meinungsbildung dienen

Die Macht des Fernsehens

3 Schlagworte:

1) Suggestivkraft

2) Breitenwirkung

3) Aktualität

Das macht das Fernsehen so gefährlich. Deswegen muss Meinungsvielfalt sein, um einseitige Meinungen vermeiden zu können.

Aber wem obliegt diese Konzentrationskontrolle?

Diese obliegt dem Bundeskartellamt. Sie verfolgen primär das Ziel einer Sicherung der Meinungsvielfalt beim privaten Anbieter. Hierbei handelt es sich um ein aussenplurales Modell. Was bedeutet: Der Grundkonsens muss erfüllt werden: keine rassistische Bemerkungen, Jugendschutzeinhaltung usw.

Die öffentlich-rechtlichen obliegen dem binnenpluralen Modell.

* Es gibt 2 große Gruppen der privaten Anbieter: Diese sind die RTL und die Pro7/Sat.1-Gruppe

* Dies bedeutet, dass sich innerhalb der privaten Anbieter praktisch nochmal ein duales System entwickelt hat.

* So darf z.B. die Pro7/Sat.1-Gruppe so viele Programme schalten wie sie wollen, es sei denn es herrscht vorherrschende Meinungsmacht. Vorherrschende Meinungsmacht hat ein Rundfunkanbieter, der 30% Zuschauer-/Marktanteil hat.

* Eine Kommission namens KEK kontrolliert das. Hierbei handelt es sich um ein zentrales Organ aller zentralen Medienanstalten. Sie ist für die Konzentrationskontrolle notwendig. Die KEK alleine entscheidet, ob ein privater Sender vorherrschende Macht besitzt. Denn sobald ein Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht besitzt, muss beim Rundfunk dagegen gewirkt werden. Dies ist im §26 Abs. 2 vom Rundfunkstaatsvertrag festgelegt, ab wann die vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist.

* KEK = Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich.

Aus diesen Gründen verbot die KEK die beabsichtigte Fusion von Pro7/Sat.1 und dem Axel Springer Verlag. Das Verwaltungsgericht München stimmte der KEK zu. Diese Entscheidung ist bindend.

Der Rundfunk ist eine dienende Freiheit = dient einem einheitlichen Meinungsbildungsprozeß = dient dem demokratischen Prozeß. Durch vorherrschende Meinungsmacht wird der demokratische Prozeß unterbunden.

* Analog hierzu gibt es das Kartellrecht. Dies überwacht das interne Unternehmenswachstum. Hat lediglich die Kontrolle zur Vermeidung von Missbrauch.

* Die Landesmedienanstalten sind ausschließlich dafür da, die Kontrolle über die privaten Sender zu wahren. Sie üben Aufsicht aus.  

* Der Verwaltungsrat überprüft die technischen & verwaltungstechnischen Belange

* Beim ZDF handelt es sich um einen deutschlandweiten Sender. Deswegen müssen sich alle 16 Länder einigen. Diese Einigung erfolgt durch den ZDF-Staatsvertrag.  Hier ist z.B. im §26 die Wahl und Amtszeit des Intendaten festgelegt. 

* Der SWR hat auch einen Staatsvertrag, da der Sitz in 2 Bundesländern ist.

* Es gibt ein WDR-Gesetz, da der Sitz nur in Nordrhein-Westfalen ist. Dennoch sendet der WDR globale Programme.