Die neuen Bußgelder - was ändert sich?
Die neuen Bußgelder - was ändert sich?
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Der neue Bußgeldkatalog 2014

Die neuen Bußgelder - was ändert sich?

Im Jahr 2014 wird das bewährte Punktesystem für Verstöße im Straßenverkehr in Flensburg einer Reform unterzogen. Einerseits sind nun nur noch Verstöße, die eine Gefährdung des Straßenverkehrs darstellen, für die Punktevergabe in Flensburg relevant. Daher wird für einige Vergehen, für die es zuvor Punkte in Flensburg gab, ab dem 1. Mai 2014 nur noch ein Bußgeld verhängt. Andererseits wurde auch das Punktesystem an sich grundlegend überarbeitet und vereinfacht. So gibt es nun nur noch leichte, mittelschwere und schwere Vergehen, die in Flensburg mit einem, zwei oder drei Punkten geahndet werden. Dadurch muss natürlich auch eine Anpassung der Punktzahl, bei der der Führerschein entzogen wird, stattfinden. War diese Grenze im alten System erst bei 18 Punkten in Flensburg gesetzt, so reichen bereits acht der neuen Punkte, um ein Fahrverbot zu erhalten. Auch die übrigen Grenzen verschieben sich: Bereits bei 4-5 Punkten erhält man eine Ermahnung, bei 6-7 Punkten eine Verwarnung.

Auch die Bußgelder selbst werden reformiert

Die Reform des Punktesystems in Flensburg wurde darüber hinaus zu weiteren Überarbeitungen der finanziellen Ahndung von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung benutzt. Damit einhergehend werden nämlich auch die Bußgelder für die verschiedenen im Straßenverkehr begangenen Vergehen angepasst. Dabei werden viele Verstöße teurer als bisher. Dies liegt angeblich daran, dass nun der Eintrag der Punkte in Flensburg für viele Vergehen entfällt und trotzdem ein Abschreckungseffekt erzielt werden soll. Diese Änderung der Gebühren betrifft in Detail

  • Das Telefonieren am Steuer: 60 Euro (statt bisher 40 Euro)
  • Fahren ohne Nummernschild: 60 Euro (statt bisher 40 Euro)
  • Die Missachtung von polizeilichen Anweisungen im Straßenverkehr: 70 Euro (statt bisher 50 Euro)
  • Fahren ohne Winterreifen im Winter: 60 Euro (statt bisher 40 Euro)
  • Fahren ohne Führerschein: 70 Euro (statt bisher 50 Euro)
  • Fahren unter 18 ohne Begleitung: 70 Euro (statt bisher 50 Euro)
  • Missachtung der Vorfahrt: 70 Euro (statt bisher 50 Euro)
  • Die Strafen für den nicht den Vorschriften entsprechenden Transport von Kindern steigen ebenfalls um 20 Euro
  • In gleicher Weise steigen die Strafen für die Gefährdung von in Schulbussen fahrenden Kindern
  • Wer seine Ladung nicht ordnungsgemäß absichert, zahlt nun 60 Euro (statt bisher 50 Euro)
  • Lastkraftwagenfahren, die an Sonn- oder Feiertagen fahren und dabei erwischt werden, trifft es besonders hart: Sie zahlen nach der neuen Ordnung 580 Euro (statt bisher 370 Euro).

Wenn man als Besitzer eines Kraftfahrzeugs der Meinung ist, dass ein Bußgeld zu Unrecht verhängt wurde oder alle Möglichkeiten nutzen will, diesem zu entgehen, könnte ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll sein. Damit darf allerdings nicht zu lange gewartet werden, da die gesetzten Fristen i.A. recht schnell verstreichen. In den meisten Fällen ist es hilfreich, sich auf kostenlos zur Verfügung stehenden Webseiten (wie z.B. bussgeldbescheid-einspruch.com) über das Verfahren an sich und interessante und notwendige Details zu informieren, um abzuwägen, ob es sinnvoll ist, einen Einspruch gegen das verhängte Bußgeld einzulegen. Unter Umständen lässt sich so eine Menge Geld sparen, das sinnvoller z.B. beim nächsten Einkaufsbummel ausgegeben werden kann. Bei den seit dem 1. Mai 2014 erhöhten Gebührensätzen gilt das noch mehr als in der Vergangenheit.