Ehelicher Zugewinn
Ehelicher Zugewinn
Friedenstaube

Grundsätzliches über den ehelichen Zugewinn

Ehelicher Zugewinn

In Deutschland ist der eheliche Zugewinn im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Grundsätzlich wird als ehelicher Zugewinn das Vermögen bezeichnet, dass während der Ehe von beiden Ehepartner gemeinsam erworben wird. Das bereits vor der Ehe vorhandene Vermögen gehört nicht zum ehelichen Zugewinn. Im Falle einer Scheidung wird der "Zugewinnausgleich" durchgeführt. Auch eine eingetragene Lebensgemeinschaft lebt im gesetzlichen Güterstand, so dass auch hier bei Beendigung der Lebenspartnerschaft ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist.

Wie berechnet man den Zugewinn?

Der Zugewinn wird berechnet, indem man das Anfangsvermögen und das Endvermögen jedes Ehepartners gegeneinander rechnet. Die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen bilden den Zugewinn. Beispiel: Hat ein Ehepartner vor der Ehe ein Gesamtvermögen in Höhe von 10.000,00 € und am Ende der Ehe ein Gesamtvermögen von 25.000,00 € hat er einen Zugewinn von 15.000,00 €. Dieser Wert wird dem Zugewinnausgleich zu Grunde gelegt.
 

Was gehört nicht zum Zugewinn?

Dem Zugewinn werden keine Schenkungen oder Erben eines Ehegatten hinzugerechnet. Diese Gelder fließen direkt an den einzelnen Ehegatten und sind nur für diesen bestimmt. Sie fallen daher nicht in den gemeinsamen Güterstand und stellen keinen Zugewinn da. Gemeinsame Geschenke fallen jedoch in das gemeinsame Vermögen, da diese für beide Ehepartner bestimmt sind. Auch eine Abfindung die ein Ehepartner für den Verlust des Arbeitsplatzes erhält wird seinem Vermögen nicht hinzugerechnet.

Was ist der Zugewinnsausgleich?

Endet eine Ehe so ist mit der Scheidung auch der eheliche Zugewinn auszugleichen. Die Durchführung des ehelichen Zugewinns wird jedoch nur auf Antrag eines der Ehepartnern durchgeführt. Können sich die Eheleute untereinander einigen ist ein gerichtliches Verfahren nicht nötig. Sollte jedoch ein Zugewinnsausgleich durch das Gericht durchgeführt werden, muss zunächst der Zugewinn der einzelnen Ehepartner ermittelt werden. Anschließend muss die Differenz der Zugewinne ermittelt werden. Die Hälfte der Differenz muss dann von dem Ehegatten an den anderen Ehegatten ausgeglichen werden. Beispiel: Der Ehemann erwirtschaftet während der Ehe einen Zugewinn von 25.000,00 € und seine Ehefrau einen Zugewinn von 15.000,00 €. Die Differenz hiervon wären 10.000,00 €. Der Ehemann müsste also hiervon 50% an seine Frau abgeben also 5.000,00 €. So hätte nach der Durchführung des Versorgungsausgleich jeder Ehepartner ein Vermögen von 20.000,00 €.

Ausschluss des Zugewinns


Der Zugewinn kann durch einen Ehevertrag ausgeschlossen werden. In diesem Vertrag kann vereinbart werden, dass die Parteien nicht im gesetzlichen Güterstand leben sonder eine Gütertrennung besteht. Durch diese Vereinbarung fällt im Falle einer Scheidung kein Zugewinnsausgleich an. Eine Gütertrennung ist immer dann empfehlenswert, wenn ein Partner ein wesentlich höheres Vermögen hat als der andere.

Zugewinn und Erbe


Im Falle des Todes eines Ehepartner erhöht sich der Erbteil des länger lebenden Ehepartner in dem Fall, dass die Eheleute in der gesetzlichen Gütergemeinschaft gelebt haben und kein Testament vorliegt.
Dies Bedeutet konkret: Im Falle des Todes tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Nach dieser stehen den Nachkommen (Kindern) des Erblasser sowie dem Ehegatten ein Erbteil zu. Im Normalfall steht dem Ehegatten 1/4 des Erbes zu. Der Zugewinn würde diesen Erbteil dann um 1/4 auf insgesamt 1/2 erhöhen. Durch den gesetzlichen Güterstand würde sich der Erbteil des Ehegatten dann verdoppeln.

Mit der Regelung der gesetzlichen Gütergemeinschaft hat der Gesetzgeber beabsichtigt, den Ehepartner, der während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgeht zu schützen. Dies ist nur als Fair anzusehen, da oft ein Partner sich rein der Erziehung der Kinder widmet oder den Haushalt führt. Auch kommt es oft vor, dass ein Ehepartner ein Unternehmen führt und der zweite Partner die gesamte Ehe lang in diesem Unternehmen mitarbeitet. Ohne die Durchführung des Zugewinnausgleichs würde diese Partner nach der Ehe ohne einen Anteil am erworbenen Vermögen dastehen.