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Maßgeblich ist das Datum der Schlüsselübergabe

Einzugsdatum bei der Stromversorgung

Wer in eine neue Wohnung einzieht, kann sechs Wochen nach dem Einzugsdatum den Stromanbieter frei wählen. Diese Regelung ist relativ einfach, die Problematik liegt in häufigen Missverständnissen des Einzugstermines.

Das Datum der Schlüsselübergabe ist das Einzugsdatum
Verständlicherweise bezeichnen Menschen, denen der Umzug an einem einzigen Tag gelingt, diesen als ihr Umzugsdatum. An jenem Tag schließen sie ihre alte Wohnung letztmalig ab und wohnen ab sofort in ihrer neuen Wohnung. Bei vielen Menschen zieht sich der Umzug einen Monat lang hin, sie empfinden als Einzugsdatum oftmals den Tag, an welchem sie erstmals in der neuen Wohnung schlafen. Hinsichtlich des Stromzählers ist die Definition des Einzugsdatums jedoch ganz einfach: Das Datum der Schlüsselübergabe gilt als Einzugsdatum. Natürlich fällt dem Stromversorger meistens nicht auf, wenn stattdessen ein späteres Datum angegeben wird. Aber das ist nicht ehrlich; zudem kann es dem Netzbetreiber auffallen, wenn er eine Prüfung bei Zählern vornimmt, für deren Versorgung sich während eines längeren Zeitraumes kein Lieferant angemeldet hat. Für die Abschlagsberechnung lässt sich für die Monate der Renovierung mit dem Lieferanten ein geringer Renovierungsabschlag vereinbaren.

Das Bezugsdatum
Der Sachbearbeiter des Stromversorgers kann zusätzlich zum Einzugsdatum, also dem Datum der Schlüsselübergabe, ein Bezugsdatum in das System einpflegen. Allerdings nutzen die meisten Anbieter diese zusätzliche Funktion nicht, sie ist auch nur für die Berechnung der Abschläge nach der ersten Jahresrechnung nützlich. Wenn der Kunde einen Monat nur renoviert, ist sein Verbrauch entsprechend gering, so dass der Folgeabschlag nach der ersten Jahresrechnung zu niedrig ist. Dieser Effekt kann durch die Eingabe des Bezugsdatums, also des Datums, an welchem der Kunde die neue Wohnung tatsächlich endgültig anstelle der bisherigen Unterkunft nutzt. Die zu niedrig ausfallenden Abschläge gelten allerdings als unerheblich, zumal die Zahlung mit der übernächsten Jahresrechnung nachgeholt wird und der Kunde auf Wunsch seinen Abschlag jederzeit erhöhen kann.