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Erfindungsreich im Job - Wie ist die Rechtslage?
Kennen Sie bereits das Arbeitnehmererfindungsgesetz? Denn wenn Sie als Arbeitnehmer gute Ideen haben, die der Arbeitgeber weiterverwenden kann, etwa einen neuen Prototyp in Ihrem Arbeitsbereich gestaltet haben, dann muss für Sie dieses Gesetz greifen und der Arbeitgeber an Sie eine ausgleichende Vergütung zahlen.
Schöpferische Leistungen schützen
Durch das Arbeitnehmererfindungsgesetz werden die schöpferischen Leistungen, die Sie als Arbeitnehmer im Bereich Ihrer Tätigkeit für einen Arbeitgeber erringen, geschützt. Hierbei kann es sich um einen verbesserten Arbeitsablauf genauso handeln, wie um ein völlig neues Gerät, das Sie erfunden haben. Im Grunde hat im Bereich Ihrer Arbeit immer das Unternehmen, bei welchem Sie arbeiten, einen Anspruch auf eine von Ihnen erreichte Diensterfindung. Doch laut dem Arbeitnehmererfindungsgesetz muss hier auch der erfindende Arbeitnehmer geschützt werden und einen ausgleichenden Vergütungsanspruch erhalten. Ebenso sieht es auch mit Erfindungen aus, die eigentlich nicht schutzfähig oder patentierbar sind. Hierbei kann es sich zum Beispiel um verbesserte Arbeitsabläufe handeln, die sich ein Arbeitnehmer überlegt hat und bei denen das Unternehmen durch die Umsetzung viel Zeit und Geld sparen kann. Auch diese technischen Verbesserungsvorschläge gilt es, zu schützen und vom Arbeitgeber entsprechend zu würdigen.
Warum wird ein Arbeitnehmererfindungsgesetz benötigt?
Das Gesetz ist daher nötig, da hier zwei völlig unterschiedliche Interessen miteinander verbunden werden. Denn im Arbeitsrecht ist klar geregelt, dass alle Ergebnisse, die bei der normalen Arbeit eines Arbeitnehmers für einen Betrieb, grundsätzlich dem Unternehmen zustehen. Hierbei kann es sich um materielle Erfindungen genauso handeln, wie um technische Abläufe, bei denen die Arbeit in Zeit und Ausgaben verbessert wird. Auf der anderen Seite jedoch steht das gewerbliche Schutzrecht, bei dem sich der Arbeitnehmer grundsätzlich auf das Recht an seiner Erfindung berufen könnte. Denn dieses besagt, dass nach dem sogenannten Erfinderprinzip das Recht völlig auf der Seite des Erfinders, also in diesem Falle bei dem Arbeitnehmer, liegt. Damit diese beiden Rechte nicht miteinander kollidieren, wurde daher im Arbeitnehmererfindungsgesetz festgelegt, dass das Unternehmen ein Recht auf die Erfindung jedweder Art seines Arbeitnehmers hat, hier beim Arbeitnehmer aber für einen geldlichen Ausgleich zu sorgen hat. Diese Regelung gilt jedoch nur für Diensterfindungen, also eine Erfindung, die der Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses für den Betrieb gemacht hat. Machen Sie eine private Erfindung, ohne hier das Know How Ihres Arbeitgebers verwendet zu haben, greift hier natürlich das Patentgesetz zu Ihren Gunsten.
Die Geschichte des Arbeitnehmererfindungsgesetzes
Bereits im Jahr 1936 wurde das deutsche Patentgesetz in die Wiege gelegt. Hierbei war jedoch der Schutz einer Erfindung eines Arbeitnehmers für seinen Betrieb nicht geschützt. Daher wurde im zweiten Weltkrieg im Jahr 1942 die "Göring-Speer-Verordnung" ins Leben gerufen, bei der gerade die Arbeitnehmer geschützt werden sollten, die Erfindungen für die nationale Rüstung nachweisen konnten. Diese sollten entsprechend geschützt werden und einen Ausgleich vom Arbeitgeber erhalten. Auf der Basis dieser Verordnung entstand sodann im Jahr 1957 das ArbNErfG, das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.
Wie kommen Sie als Arbeitnehmer zu Ihrem Recht
In schriftlicher Form müssen Sie dem Arbeitgeber so schnell wie möglich Ihre Erfindung, sei es eine materielle oder aber auch eine Verbesserung im Ablauf der Arbeit, bekannt geben. In dieser sogenannten Erfindermeldung sollten Sie alle Umstände für das Zustandekommen und die Lösung Ihrer Diensterfindung genauestens beschreiben. Unterschrieben werden muss diese Meldung seit dem 01.10.2009 jedoch nicht mehr. Unterlassen Sie es, dem Arbeitgeber so schnell wie möglich von einer etwaigen Erfindung schriftlich Kenntnis zu geben, kann dieser Schadenersatz von Ihnen fordern, auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wäre hiernach möglich. Der Arbeitgeber steht hingegen in der Pflicht, dem Arbeitnehmer umgehend schriftlich den Eingang dieser Erfindermeldung mitzuteilen. Bestehen Beanstandungen an der Erfindung, müssen diese innerhalb von zwei Monaten, schriftlich oder mündlich, bekannt gegeben werden. Nach zwei Monaten ist die Erfindermeldung sodann ordnungsgemäß erfolgt und es tritt das Arbeitnehmererfindungsgesetz, wie bereits oben beschrieben, in Kraft. Will der Arbeitgeber die Erfindung nicht nutzen, muss er eine Freigabeerklärung in schriftlicher Form geben, wobei hier auch Telefax oder Mail gültig sind. Unterbleibt diese Freigabeerklärung jedoch, gehen die Rechte nach Ablauf von vier Monaten auf den Arbeitgeber über. Damit wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber seine Rechte an der Erfindung seines Arbeitnehmers nicht verliert, wie es vor der Änderung des Gesetzes am 01.10.2009 noch der Fall gewesen ist. Bei einer Freigabeerklärung jedoch verzichtet der Arbeitgeber auf die Rechte an der Erfindung seines Arbeitnehmers und diese stehen Ihnen als Arbeitnehmer sodann zu Ihrer vollsten Verfügung.
Arbeitgeber muss Rechenschaft gegenüber Erfinder ablegen
Damit auch der erfindende Arbeitnehmer zu seinem Recht kommt, muss der Arbeitgeber mitteilen, in welchem Land er das Patent anmelden möchte und andere Länder sodann gegenüber dem Arbeitnehmer freigeben. Weiterhin darf der Arbeitnehmer eine Erfindung nur aufgeben, wenn der Arbeitnehmer hierzu auch sein Einverständnis gegeben hat. Der Anspruch auf eine Vergütung für die Erfindung ergibt sich sodann aus den ArbNEG-Richtlinien, die vom Bundesminister für Arbeit erlassen wurden.
Was versteht man unter einer Erfindung
Alles was neu ist, in der Firma so noch nicht hergestellt wird und von einem Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit erfunden wurde, nennt man Diensterfindungen. Hierbei kann es sich um Beispiel um eine neuartige Form einer Schraube mit passendem Dübel handeln, genauso aber um einen neuen Motor mit besserer und längerer Leistung für einen Kühlschrank. Ebenso gehören hierzu aber auch alle Erfindungen, die nicht verkäuflich sind, sondern den reinen Arbeitsablauf im Betrieb verbessern sollen.