Batterielichter in Deutschland am Fahrrad erlaubt
Es ward Licht - auch in den Köpfen des Gesetzgebers
Dass bis Ende Juli 2013 Batterielampen an Fahrrädern außer an Rennrädern nicht erlaubt waren, war nur wenigen Menschen bewusst. Auch die Polizei hat sich in der Regel kulant verhalten, solange wenigstens irgendeine Art einer funktionierenden Beleuchtung an der Leeze vorhanden war. Seit August 2013 sind nun Batterielampen an allen Fahrrädern ebenso wie der Dynamo zugelassen.
Kuriose Situationen – zulasten der Verkehrssicherheit
Bis Ende Juli 2013 konnte folgendes geschehen: Auf einer längeren Fahrradfahrt gibt die Dynamobeleuchtung ihren Geist auf. Der Radfahrer hat eine Ersatzbeleuchtung dabei und benuzt diese für den restlichen Weg. Damit war er sichtbar und konnte sehen, er hatte jedoch gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Diese erlaubte ihm hingegen das Schieben seines Zweirades und zwar auch, ohne dass er irgendeine Beleuchtung benutzt. Dass ein fahrender Radler auf einem Drahtesel mit Batteriebeleuchtung besser zu erkennen ist als jemand, der ein unbeleuchtetes Rad schiebt, ist auch ohne die Durchführung einer wissenschaftlichen Studie leicht nachvollziehbar. Natürlich gab es die sowohl zulässige als auch sichere Variante, das Stecklicht aufzustecken und dennoch das Fahrrad zu schieben – das empfanden alle RadfahrerInnen nachvollziehbarerweise als unsinnig. Auch das flackernde über den Dynamo erzeugte Licht bei starkem Regen ist weniger sichtbar als eine trotz des Wassers gleichmäßig leuchtende Lampe, welchjene mithilfe von Batterien betrieben wird.
Die Polizei war zumeist vernünftig
Das Fahren mit nicht zugelassener Batteriebeleuchtung war eine Ordnungswidrigkeit und eine solche muss nicht zwingend geahndet werden. In den meisten Städten gab es eindeutige Anweisungen der örtlichen Polizeiführung, dass Fahrräder mit hinreichend hellen Batterielichtern nicht angehalten werden sollten. In anderen Orten verzichtete die Polizei zumindest auf das Knöllchen, wenn ein Dynamolicht am Rad vorhanden und somit ein Ausfall während der aktuellen Fahrt vorstellbar war. Bereits Ende der 2000er Jahre empfahl die Polizei in Münster RadfahrerInnen sogar, eine Batteriebeleuchtung als Ersatzlicht mitzuführen und sagte zu, diese zu tolerieren. Bei der Beleuchtungskontrolle war das Anhalten von Rädern mit Batteriebeleuchtung schon aus einem ganz praktischen Grund nicht zielführend: Während die Beamten mit einer das damals nicht zugelassene Batterielicht verwendet habenden Radfahrerin sprechen, können sie zahlreiche gänzlich lichtfrei verkehrende Räder nicht anhalten – und eine echte Verkehrsgefährdung stellen Batteriebeleuchtungen im Gegensatz zum Fahrradfahren ohne Licht nicht dar. Voraussetzung für die Anerkennung als ausreichende Beleuchtung ist jedoch, dass sich das Licht am Fahrrad und nicht an der Kleidung des Radfahrers befindet.
Der Dynamo hat durchaus Sinn
Die Zulassung von Batteriebeleuchtungen ist verkehrspolitisch absolut sinnvoll. Dennoch bleibt der Dynamo die preiswerteste und umweltgerechteste Form, den Strom für die Beleuchtung während der Radfahrt zu erzeugen. Falls bei starkem Regen oder auf Grund eines technischen Defektes der Dynamo ausfällt, lässt sich jetzt bedenkenlos ein Batterielicht verwenden. Es ist bei längeren Radtouren sinnvoll, auch bei der Benutzung von Dynamolampen ein solches mit sich zu führen. Wer sich direkt auf das Batterielicht verlässt, nimmt idealerweise ebenfalls für vorne und hinten Ersatzlichter (oder zumindest Ersatzbatterien) mit, damit bei einem Ausfall der Beleuchtung eine sichere Weiterfahrt möglich bleibt. Zu den Radtypen, bei welchjenen die Beleuchtung der Batterie sinnvoll ist, gehört das Faltrad, denn der Faltvorgang kann bei den meisten der kleinen Räder das Kabel beschädigen. Besser und umweltfreundlicher als herkömmliche Batterien sind wiederaufladbare Akkus. Diese sind in der Anschaffung zwar etwas teurer, refinanzieren sich aber bereits nach wenigen Neuaufladungen. Da die Standlichtfunktion bei den meisten Rädern nur das Rücklicht und nicht die Vorderradlampe betrifft, bietet sich die Zuschaltung eines batteriebetriebenen Scheinwerfers beim Warten an einer roten Ampel ebenfalls an.