Antworten zur Küche in der Mietwohnung für Schleswig-Holstein, NRW und Brandenburg
Gehört die Küche oder eine Kochgelegenheit zur Mietwohnung?
Ob eine Küche Bestandteil einer vermieteten Wohnung ist oder nicht, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Ich habe bislang in drei Bundesländern gewohnt und kenne von diesen die entsprechenden Regeln. Diese gelten für normale Mietwohnungen, für Ferienwohnungen oder möbelierte Zimmer gilt natürlich immer, dass eine eingerichtete Küche zur Verfügung steht. Die in diesem Text beschriebenen Sachverhalte beziehen sich darauf, dass im Mietvertrag keine gesonderten Anmerkungen über eine Küche enthalten sind. Wenn im Mietvertrag steht, dass eine Wohnung mit Küche vermietet wird, meint dieser Passus neben dem Herd und einer Arbeitsplatte mit Spüle immer auch einen Kühlschrank.
In Schleswig-Holstein gehört die Kochgelegenheit zur Wohnungseinrichtung
Wer eine Wohnung in Schleswig-Holstein mietet, hat einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Kochgelegenheit, wenn nicht im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung vertraglich getroffen wird. Ergänzend zum Herd befinden sich in der Regel eine Arbeitsplatte sowie eine Spüle ebenfalls in der Wohnung, Kühlschrank und sonstige Elektrogeräte beschafft der Mieter oder die Mieterin selbst. Im Mietvertrag kann abweichend vereinbart werden, dass der Vermieter oder die Vermieterin keine Kochgelegenheit zur Verfügung stellt, eine solche Vereinbarung ist jedoch sehr selten. Eine Einschränkung bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Küche hinsichtlich der Wohnungsqualität gibt es in Schleswig-Holstein nicht.
In NRW hängt die Küche von der Wohnung ab
Anders als in Schleswig-Holstein gibt es in NRW keine gesetzliche Regel über das Stellen einer Kochgelegenheit durch Vermieterinnen und Vermieter. Es ist in Nordrhein-Westfalen jedoch üblich, dass bei der Vermietung eines Appartements oder einer Wohnung im unteren Preissegment eine Kochgelegenheit enthalten ist, während Mehrraumwohnungen in einer mittleren und höheren Preislage üblicherweise ohne Kochgelegenheit vermietet werden. Wenn eine Kochgelegenheit als zur Mietsache gehörig in der Wohnung vorhanden ist, wird diese üblicherweise zumindest durch eine Arbeitsplatte und eine Spüle ergänzt; einige Vermieterinnen und Vermieter stellen auch einen Hängeschrank.
In Brandenburg ist die Küche leer
In Brandenburg ist es nicht üblich, eine Arbeitsplatte oder eine Spüle und erst recht nicht einen Herd als Bestandteil der vermieteten Wohnung anzusehen. Seltsamerweise nehmen auch fast alle ausziehenden Mieterinnen und Mieter die Spüle bei ihrem Auszug mit, obgleich diese selten in die neue Wohnung passt. Natürlich sind auch hier abweichende Vereinbarungen im Mietvertrag möglich, diese sind aber nicht sehr weit verbreitet. In Orten mit hohen Leerständen in Brandenburg kann der künftige Mieter beziehungsweise die künftige Mieterin natürlich verhandeln und oft erfolgreich eine Spüle und einen Herd erbitten. Der Wohnungsmarkt in Brandenburg ist allerdings in Städten und Gemeinden des Berliner Umlandes nicht von übermäßigen Leerständen geprägt.
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