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Ersetzt durch die Lohnsteuerabzugsmerkmale

Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerersatzbescheinigung

Zu den Begriffen von früher gehört auch die Lohnsteuerkarte, denn diese wurde letztmalig im Herbst 2010 für das Jahr 2011 ausgegeben. Später verlängerte sich die Gültigkeit der für das Jahr 2011 ausgeteilten Lohnsteuerkarten um ein Jahr bis Ende 2011, da sich die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale aus technischen Gründen und wegen der erforderlichen Klärung einiger Datenschutzfragen verzögerte. Wer zum ersten Mal einen Job annahm, beantragte in der Übergangszeit eine Lohnsteuerersatzbescheinigung – die damit auch zu den Begriffen von früher gehört.

Was war die Lohnsteuerkarte?
Die Lohnsteuerkarte enthielt alle für den Abzug der Lohnsteuer maßgeblichen Daten wie den Namen des Mitarbeiters, die Kinderanzahl, die Steuerklasse und den Familienstand sowie eventuelle Freibeträge. Es war möglich, über die generellen Pauschalen hinausgehenden Freibeträge auf der Lohnsteuerklasse eintragen zu lassen. Eine weitere Angabe auf der Lohnsteuerkarte bestand in der Angabe der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft. Wer Mitglied in einer nicht zum Kirchensteuerabzug beziehungsweise Kultussteuerabzug (in einigen Bundesländern erfolgt die Einziehung der jüdischen Kultussteuer durch das staatliche Finanzamt, in anderen durch die jüdischen Gemeinden selbst – wobei oft wie in Berlin die Gemeinde den Kultussteuereinzug nicht in den Staatsvertrag integriert wissen will) berechtigten Religionsgemeinschaft war, hatte auf seiner Lohnsteuerkarte ebenso wie Nichtmitglieder jeder Religionsgruppe bei der Religionsmitgliedschaft einen Strich stehen. Freibeträge konnten auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Bei jeder Änderung musste die Lohnsteuerkarte vom Arbeitgeber zurückgefordert, bei der Gemeinde vorgelegt und anschließend wieder an die Lohnbuchhaltung zurückgegeben werden. Für zweite und eventuelle dritte Arbeitsverhältnisse wurde jeweils eine allgemein als zweite Lohnsteuerkarte bezeichnete Karte ausgestellt. Am Ende des Beschäftigungsjahres erhielt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mitsamt der Lohnsteuerbescheinigung zurück und reichte diese beim Finanzamt ein. Die für den Lohnsteuerjahresausgleich notwendigen Daten über das Einkommen und seine Sozialversicherungsbeiträge entnahm er der auf die Lohnsteuerkarte aufgedruckten Bescheinigung. Spätestens seit 2010 – meistens schon 2009 – hatte das Finanzamt diese Daten aber ohnehin schon über die Lohnsteueridentifikationsnummer vorliegen.

Was hat sich geändert?
Seit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale – auch in seriöser Literatur oft einfach nur Lohnsteuermerkmale genannt – ist die Lohnsteuerkarte auf Papier überflüssig geworden. Stattdessen teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Steueridentifikationsnummer mit, anhand dieser ruft die Lohnbuchhaltung die Steuermerkmale ab. Eventuelle Änderungen erfordern nicht mehr die Rückforderung der Lohnsteuerkarte, sondern werden direkt beim Finanzamt beantragt und von diesem einmal monatlich allen Arbeitgebern zur Verfügung gestellt. Verzögerungen in der Übermittlung sollen eigentlich nicht auftreten. Falls sie dennoch vorkommen, sind sie nicht wirklich tragisch, da der Lohnsteuerjahresausgleich die erforderliche Korrektur bewirkt. Bei einer Nebenbeschäftigung teilt der Arbeitnehmer seinem Chef lediglich formlos mit, dass es sich um eine solche handelt und entsprechend die Lohnsteuerklasse VI zur Anwendung kommt. Die Lohnsteuerbescheinigung wird losgelöst von der Lohnsteuerkarte als zusätzliche Bescheinigung ausgehändigt und vom Arbeitnehmer weiterhin zum Eintragen zahlreicher Daten in den Lohnsteuerjahresausgleich benutzt. Wenn die Bescheinigung verlorengeht, lässt sich ein Neuausdruck erstellen – häufig erkennen Finanzämter aber auch die schlichte Bitte auf Übernahme der Daten aus der vorliegenden Bescheinigung als Ersatzlösung im Verlustfall an.

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