Wegen Reparatur schlechter zu verkaufen
Minderwert trotz Reparatur?
Zweifel gibt es im Grunde nicht daran, dass Handwerker mangelhafte Leistungen, solange nachbessern oder neu beginnen müssen, bis das der Auftrag vertragsgemäß erledigt ist.
Doch häufig bleibt für den Eigenheim- und Immobilienbesitzer ein nicht unerheblicher Restschaden. Denn unter Umständen, ist das Haus oder die Immobilie wegen der durchgeführten Reparaturen, schwerer oder schlechter zu verkaufen.
Bei einer derartigen Situation wird von einem merkantilen Minderwert gesprochen. Dieser Minderwert muss nach einschlägiger Rechtssprechung vom Handwerker und Bauunternehmer ersetzt werden.
Wenn zum Beispiel ein Bauherr deutliche und gravierende Mängel an seinem Gebäude feststellt, sollten diese durch einen Bausachverständigen geprüft und dokumentiert werden. Die mangelhafte Abdichtung von Kellerräumen ist häufig der klassische Fall, der zu großen Streitigkeiten führt. Häufig kommt der Gutachter zu der Meinung, dass trotz der durchgeführten Reparatur ein merkantiler Minderwert des Gebäudes entstanden ist. Denn. Ein möglicher Erwerber der Immobilie könne den Verdacht hegen, dass das Gebäude noch weitere Mängel aufweise. Selbst wenn dass nicht begründet ist, senkt das den möglichen Kaufpreis.
Trotz der Beseitigung des Baumangels und trotz der Argumente der Baufirma, dass alle Schäden nachweislich behoben wurden, kommt zum Beispiel das OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall zu der Meinung, dass ein merkantiler Minderwert entstanden ist. Nach Meinung des Gerichtes, kommt es nicht darauf an, ob der Verdacht eines möglichen Käufers objektiv begründbar sei.
Häufig sind diese Rechtsstreitigkeiten aber nur mit Hilfe von Sachverständigen und Fachanwälten zu klären.