Der Wille des Patienten
Patientenverfügung
Rund neun Millionen Menschen haben in Deutschland bisher eine Patientenverfügung verfasst. Für sie gibt es nun auch eine gesetzliche Grundlage. Die Anordnungen richten sich an den behandelnden Arzt und legen für den Fall von Entscheidungsunfähigkeit Behandlungswünsche fest.
Jeder Volljährige kann in einer schriftlichen Verfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später behandelt werden wollen, wenn sie am Krankenbett ihren Willen nicht mehr selbst äußern können. Der Betreuer oder der Bevollmächtigte muss gegenüber den Ärzten dafür sorgen, die Verfügung durchzusetzen. Voraussetzung ist aber, dass die Erklärung auch die tatsächliche Behandlungssituation überhaupt erfasst.
Lebensverlängernde Maßnahmen
In der Regel geht es darum, im Fall von schwerer Demenz, Koma, mehrfachem Organversagen oder schweren Hirnschädigungen das Ende von Behandlungen klar vorzugeben. Am häufigsten kommen die Verfügungen bei älteren Menschen in Pflegeheimen zum Tragen. Im Vordergrund steht oft die Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht sind oder nicht.
Langwierige Erkrankungen
Eine Patientenverfügung betrifft nicht nur die Entscheidung für oder gegen lebensverlängernde Maßnahmen. Vielmehr lassen sich auch längerfristige Behandlungsfragen klären. Dies ist etwa für Demenzkranke oder Schlaganfall-Patienten von Bedeutung, die über Jahre Pflege brauchen, sich aber nicht mehr äußern könnten. So können Bürger in einer Patientenverfügung zum Beispiel auch eine Schmerztherapie oder Sterbebegleitung verlangen.
Erste Schritte
Voraussetzung für konkrete Verfügungen, die den Ärzten die Unsicherheit über den Willen des Patienten in einer bestimmten Notlage nehmen, ist eine eingehende Information. So sollte man sich vor dem Verfassen einer Verfügung zum Beispiel einen Überblick über das Thema künstliche Ernährung verschafft haben. Experten raten von schwammigen Formulierungen ab wie "Ich will nicht an Schläuchen hängen, wenn keine Aussicht auf Besserung im Sinn eines sinnvollen Lebens besteht". Die Verfügungen sollten sich auf konkrete Krankheitszustände und Symptome beziehen.
Schriftform
Nach der ab September 2009 geltenden Rechtslage muss die Patientenverfügung in Schriftform verfasst sein. Mündlich erklärte Patientenverfügungen, die nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht mangels besonderer Regeln zulässig waren, haben ihre Gültigkeit verloren. Kann der Verfasser der Patientenverfügung keine nachvollziehbare Unterschrift mehr leisten, muss ein Notar das Handzeichen beglaubigen. Der Widerruf einer Patientenverfügung kann jederzeit formlos, also auch mündlich erfolgen.