Bei Winterwetter besteht wieder Räum- und Streupflicht
Räum- und Streupflicht bei Eis und Schnee
Wenn im Winter der erste Schnee fällt, steigt die Unfallgefahr. Dann stellt sich wieder die Frage, wer für die Räumung der Gehwege verantwortlich ist. Dies ist keine freiwillige Arbeit, die nach Belieben gemacht werden kann, sondern eine Rechtspflicht. Anlieger müssen die an den Grundstücksflächen angrenzenden Gehwege und Zufahrten von Schnee und Glätte freihalten. Kostenlose Informationen finden Sie auf der Website der Grundeigentümer-Versicherung in den Anleitungen zur Schadenverhütung.
Die Verkehrssicherheitspflicht gilt für Anlieger, Mieter oder Inhaber eines Ladengeschäfts. Diese sind für das Schnee räumen und für das Enteisen der Fußwege und Zufahrten verantwortlich. Dabei ist es nicht zwangsläufig nötig die gesamte Breite des Bürgersteigs zu räumen. Ausreichend ist eine Breite, die es zwei Fußgängern erlaubt nebeneinander oder in entgegengesetzte Richtungen zu laufen. Besteht trotz der ergriffenen Streumaßnahmen unter Verwendung von geeignetem Streumaterial weiterhin Rutschgefahr, hat der Anlieger die Verpflichtung mehrmals zu streuen. Gleiches gilt bei starkem Schneefall und der Bildung von Glatteis nach einem Blitzregen während des Tages. Der Weg zum Haus, auch Treppen, sind räum- und streupflichtig. Private Garagenzugänge hingegen sind von dieser Pflicht nicht betroffen.
Die gesetzliche Räum- und Streupflicht entfällt bei berufs- oder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht. Sollte der Anlieger, Mieter oder Hauseigentümer tagsüber, d. h. in der Regel zwischen 8 und 21 Uhr, selbst nicht in der Lage sein seiner Pflicht nachzukommen, muss er rechtzeitig eine andere Person oder eine private Räumfirma beauftragen. Für Gewerbetreibende, vor deren Läden ein reger Publikumsverkehr herrscht, gilt diese Pflicht oft über diese üblichen Zeiten hinaus. Generell haftet der Eigentümer außerhalb dieser Räum- und Streuzeiten nicht für durch Unfälle entstehende Verletzungen, da Fußgänger nicht darauf vertrauen können, dass die Wege außerhalb dieser Zeiten geräumt sind. Warnschilder dagegen, etwa mit der Aufschrift "Betreten auf eigene Gefahr" oder "Es wird weder geräumt noch gestreut", setzen die allgemeine Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft.
Manchmal auch ein Fall für die private Haftversicherung
Wer wegen einer Verletzung der Räum-und Streupflicht für einen entstandenen Personen- oder Sachschaden aufkommen muss, kann die seine Privathaftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Diese greift zum Beispiel dann, wenn sich Fußgänger auf einem schneebedeckten oder vereisten Bürgersteig verletzen. Dann kann der Streu- und Räumverantwortliche nämlich unter Umständen für die aus dem Unfall resultierenden Folgen haftbar gemacht werden.