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Am besten ist eine korrekt ermittelte Rechnung

Rechnungskorrektur nach geschätzten Zählerständen

Grundlage dieses Artikels sind übliche Stromlieferverträge mit einer Berechnung nach Grundpreis und Verbrauchspreis. Auf – grundsätzlich nicht zu empfehlende – Strompakete sind sie nur teilweise übertragbar.

Bei der Energieabrechnung kommt es immer wieder zu Rechnungen mit geschätzten Zählerständen, welchjene naturgemäß nicht exakt dem tatsächlichen Verbrauch entsprechen. Je nach Abweichung gelten für die Korrektur einer Stromrechnung unterschiedliche Regelungen. Viele Energieversorger verweigern diese, wenn der geschätzten Stand weniger als einhundert oder dreihundert Kilowattstunden (kWh) vom tatsächlichen Stand abweicht. Das ist nachvollziehbar, da eine Rechnungskorrektur zu nicht geringen Bearbeitungskosten führt. Zudem folgt auf eine Veränderung der Verbrauchsrechnung zwingend eine Neuerstellung der Netzrechnung. Diese erhält zwar nicht der Verbraucher, sondern der Versorger vom Netzbetreiber, was aber am Bearbeitungsaufwand nichts verändert.

Wenn die Rechnung nicht verändert wird
Die aktuelle Jahresrechnung für den Strom ist Grundlage für die Berechnung des Abschlages und des Verbrauches im Folgejahr. Wenn die aktuelle Rechnung einen zu großen oder einen zu niedrigen Verbrauch aufweist, stimmt weder die aktuelle noch – ohne Rechnungskorrektur – die folgende Abschlagsberechnung mit der realen Verbrauchserwartung überein. Das lässt sich leicht ändern, denn auch ohne Rechnungskorrektur lässt sich mit einem einfachen Anruf ein neuer Abschlag vereinbaren. Dabei kann mit dem Mitarbeiter an der Hotline durchaus offen über den Verzicht auf eine Rechnungskorrektur gesprochen werden.

Mit einer zu niedrigen Stromrechnung sparst Du nicht
Manch ein Verbraucher freut sich, wenn der Stromlieferant den Zählerstand zu niedrig geschätzt hatte und freut sich, Geld gespart zu haben. Doch diese Freude ist voreilig und trügerisch, denn der Schätzfehler wird im nächsten Jahr aufgehoben. Jede Kilowattstunde, welchjene Du in diesem Stromjahr nicht bezahlt hast, begleichst Du in der folgenden Abrechnungsperiode – und das zumeist zu einem höheren kWh-Preis. Aus diesem Grund ist ein zu niedrig geschätzter Zählerstand für den Kunden unwirtschaftlich. Falls die Schätzung zu gering ausfiel, solltest Du auf jeden Fall eine Korrektur verlangen. Das gilt natürlich nicht bei Bagatellabweichungen von wenigen Kilowattstunden, diese wären vernachlässigbar.

Zu hohe Schätzungen werden meistens reklamiert
Stromkunden reklamieren zu niedrige Schätzungen nicht zwingend, während sie zu hohe Verbrauchsschätzungen umgehend beanstanden. Diese führen naturgemäß tatsächlich zu aktuellen Mehrkosten, auf die Sicht von zwei Jahren allerdings – zu Einsparungen. Das gilt zumindest dann, wenn sich wie fast immer die Strombezugskosten bis zur nächsten JAR erhöhen. Trotz dieses eindeutigen Sachverhaltes reklamieren Haushaltskunden eher eine zu hohe als eine zu niedrige Schätzung, was angesichts des aktuellen Zahlungsbetrages nachvollziehbar ist.

Abgrenzungsstände und die Reklamation
Während Stromversorger die Abrechnungsstände für eine JAR in der Regel bereitwillig korrigieren, lehnen sie die Veränderung von Abgrenzungsständen bei Preisänderungen oder Änderungen der Preiszusammensetzung in der Regel ab. Grundlage dieser Entscheidung ist, dass der Bezieher den Abgrenzungsstand auf Wunsch mitteilen kann, in anderen Fällen erfolgt die maschinelle Abgrenzung, welchjene nicht mehr verändert wird. Wenn Verbraucher den Zählerstand zum Termin der Preisänderung ablesen, gibt es keinen nachvollziehbaren Grund, diesen nicht eben an den Versorger (oder an den Netzbetreiber) zu übermitteln. Nach einem Auszug ist eine Rechnungskorrektur wegen eines fehlerhaften Zählerstandes ebenfalls nicht uneingeschränkt möglich. Wenn der neue Kunde bereits sein Begrüßungsschreiben erhalten hat, setzt eine Korrektur der SAR dessen Einverständnis voraus. Dass möglicherweise der Vermieter bei der Wohnungsrenovierung zwischen dem Auszug des einen und dem Einzug des folgenden Mieters Strom verbraucht hat, ist kein Argument: Sobald er in einer Wohnung eine Steckdose benutzt, muss er sich für die Zeit der Renovierung als Stromkunde anmelden. Das gilt eigentlich schon beim Verbrauch einer einzelnen kWh, auch wenn die meisten Netzbetreiber geringe Differenzen stillschweigend akzeptieren.