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Unzulässige Rügefrist bei offensichtlichen Mängeln
Nach § 309 Nr. 8b BGB ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Einzelhändlers unwirksam, mit der dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist gesetzt wird, die zu einem Rechtsverlust vor Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist führen würde. Die Beschränkung auf nicht offensichtliche Mängel bedeutet - so das Oberlandesgericht Hamm - aber nicht, dass auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln zulässig wäre, weil eine solche Verpflichtung zulasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte damit zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt würden.
Durch die Klausel kann beim Verbraucher nämlich der unzutreffende Eindruck entstehen, dass er seine Gewährleistungsansprüche verliert, wenn er die Rügefrist versäumt. Daher ist eine AGB-Klausel, wonach der Verbraucher dem Anbieter offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Übergabe des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen muss, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Hamm vom 24.05.2012 I-4 U 48/12
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