Grundsatz der Versorgungsausgleichs
Versorgungsausgleich berechnen
Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich der Altervorsorgeansprüche von Ehepartnern im Falle der Scheidung. Der Versorgungsausgleich soll bewirken, dass auch der Ehepartner der während der Ehe ein geringeres Einkommen erzielte einen späteren Altersvorsorgeanspruch hat. Besonders bei Ehepartnern, die während der Ehe die Erziehung der gemeinsamen Kinder vorgenommen haben, spielt der Versorgungsausgleich eine große Rolle, da sie während dieser Zeit keine Rentenansprüche erwirtschaften konnten. Der Versorgungsausgleich wird bei der Einreichung des Ehescheidungsantrages automatisch durch das Familiengericht im Verbund mit der Scheidung durchgeführt. Ein Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleich ist nur unter bestimmten Umständen möglich.
Was zählt zu den Anwartschaften?
Als erworbene Anwartschaften zählen beim Versorgungsausgleich alle Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenkasse, der betrieblichen Altersvorsorge, der privaten Altervorsorge sowie der berufsständischen Pflichtversorgung. Zum Versorgungsausgleich werden nur die Rentenanwartschaften gerechnet, welche während der Ehezeit erwirtschaftet wurden. Als Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleich gilt die Zeit ab dem Monat der Eheschließung, bis zum Vormate der Zustellung des Scheidungsurteils.
Verschiedene Berechnungen des Versorgungsausgleichs
Zur Berechnung des auszugleichenden Betrages beim Versorgungsausgleich gibt es verschiedene Rechnungsgrundlagen, die sich nach der Art der erworbenen Ansprüche richten.
Eine Berechnungsform des Versorgungsausgleich ist das Quasi-Splitting. Diese Rechnung ist bei Beamten durchzuführen. Hierbei wird geprüft, ob die beamtenrechtliche Ansprüche die Rentenansprüche des anderen Ehegatten übersteigen. Ist dies der Fall, wird dem anderen Ehegatten die hälfte des übersteigenden Betrages übertragen.
Eine weitere Berechnung bei Versorgungsausgleich ist das Supersplitting. Hierbei handelt es sich um die Anwartschaften, die einem Ehegatten durch eine betriebliche Altersvorsorge zustehen. Da es sich bei einer betrieblichen Altervorsorge um eine andere Anlageart handelt, als bei einer gesetzlichen Rente, müssen diese Anwartschaften umgerechnet werden. Hierbei darf jedoch nur Teil berücksichtigt werden für den Versorgungsausgleich, der zum Zeitpunkt der Ehescheidung bereits unverfallbar sind. Auch hier wird dann wieder die Differenz berechnet und hiervon die hälfte ausgeglichen.
Bei Freiberuflern, die ihre Anwartschaften aus einer berufsständigen Versorgungseinrichtung erhalten, ist beim Versorgungsausgleich ein sog. analoges Quasi-Splitting durchzuführen. Hier werden auch die Anwartschaften ermittelt und anschließend die Differenz wieder hälftig übertragen. Nach diesem analogen Quasi-Splitting werden dann auch die Ansprüche aus privaten Versicherungen durchgeführt.
Am häufigsten ist beim Versorgungsausgleich jedoch der Ausgleich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Ausgleich ist durch das Rentensplitting durchzuführen. Hierbei werden die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung beider Ehepartner ermittelt. Die Ansprüche werden dann in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Entgeltpunkte werden dann mit den Ehejahren multipliziert. Auch bei diesem Ausgleich ist dann die Differenz beider Ehepartner zu ermitteln und die Differenz zur hälfte auszugleichen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass beim Versorgungsausgleich immer alle Rentenanwartschaften beider Ehepartner ermittelt werden. Steht der Wert beider Partner fest, wird für den Versorgungsausgleich die Differenz zwischen den Werten ermittelt. Anschließend muss der Partner mit den höheren Anwartschaften die hälfte der Differenz an den anderen Partner abgeben.
Als Beispiel kann hier angegeben werden, dass wenn der Ehepartner während der Ehezeit einen gesamten Rentenanspruch in Höhe von 1500,00 € erwirtschaftet hat und die Ehefrau einen Anspruch in Höhe von 1000,00 € erwirtschaftet hat, sich eine Differenz von 500,00 € ergibt. Hier wären dann 250,00 € vom Ehemann an die Ehefrau auszugleichen.
Da die Berechnung des Versorgungsausgleichs sehr kompliziert und umfangreich ist, wird er stets vom Familiengericht durch den Familienrichter durchgeführt. Ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Durch einen Ehevertrag kann ein Verzicht vertraglich bereits vor der Ehe festgelegt werden. Ein Versorgungsausgleich kann jedoch auch in bestimmten Härtefällen gesetzlich ausgeschlossen werden. Für diesen Ausfall müssen jedoch gravierende Gründe vorliegen.
Besonderheiten des Versorgungsausgleichs
Besonderheiten bei der Berechnung bestehen noch, wenn ein Partner oder beider Partner zum Zeitpunkt der Durchführung bereits in Rente sind. Eine weitere Besonderheit stellt auch der Bezug von Erwerbsunfähigkeitsrente da.