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Was Sie über die betriebliche Mitbestimmung bei der Einführung eines QM-Systems wissen müssen

Führt ein Unternehmen ein QM-System ein, ist es nötig, die betroffenen Mitarbeiter rechtzeitig zu informieren und zu beteiligen. Dabei stellt sich die Frage, inwiefern die betriebliche Interessenvertretung (sofern es eine gibt), d.h. Betriebs- oder Personalrat einbezogen werden sollten. Normen wie die ISO 9001 fordern zwar eine intensive Einbindung der Mitarbeiter, jedoch wird auf die Einbeziehung eines Betriebsrates nicht eingegangen. Um bei folgenden Situationen während der Einführung eines QM-Systems jedoch richtig entscheiden zu können ob und inwieweit die Mitarbeiter zu informieren sind, sind die gesetzlichen Regelungen des Betriebsverfassungs-, des Personalvertretungs- und des Mitarbeitervertretungsgesetzes heranzuziehen.


1. Auswahl der Art des QM-Systems
Die Entscheidung welches QM-System eingeführt werden soll unterliegt keiner gesetzlichen Regelung. Unternehmen können autonom entscheiden, welches QM-System sie einführen wollen und müssen hier nicht den Betriebsrat beteiligen. Um das positive Betriebsklima jedoch zu wahren, empfiehlt es sich jedoch die betriebliche Interessengemeinschaft rechtzeitig zu informieren.


2. Benennung eines QMB
Da der QMB bei der Einführung eines Qualitätsmanagementsystems eine Schlüsselrolle spielt, ist der Betriebsrat darüber zu informieren, wer als QMB benannt wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Sobald ein Mitglied der Geschäftsleitung ernannt wird, entfällt die Beteiligung des Betriebsrates.

3. Einrichtung von Arbeitsgruppen und Qualitätszirkeln
Die Einführung eines QM-Systems wird meist mithilfe von Arbeitsgruppen und Qualitätszirkeln organisiert. Dabei werden Prozesse durch Arbeitnehmer überprüft und verbessert sowie Anweisungen auf ihre Sinnhaftigkeit kontrolliert. Die Einrichtung solcher Gruppen ist mitbestimmungsfrei, da die Arbeit in der regulären Arbeitszeit stattfindet und somit nur arbeitsvertragliche Leistungspflichten erledigt werden.


4. Erstellung des QM-Handbuchs
QM-Handbücher bilden in der Regel die Struktur, die Arbeitsabläufe, die Messung der Qualität sowie die Arbeitsweise des QM-Systems ab. Da es sich somit um allgemein beschreibende Ausführungen handelt, ist die Erstellung des QM-Handbuchs nicht mitbestimmungspflichtig. Ausgenommen davon sind Ausführungen zur betrieblichen Ordnung, zur Regelung von Stellenbesetzungen, zu Verfahrensanweisungen bei der Personalauswahl, zu Versetzungen oder Kündigungen sowie zu Qualifizierungsmaßnahmen.


5. Audits und Zertifizierungen
Ist das QM-System eingeführt und soll durch eine externe Organisation zertifiziert werden, finden Audits durch interne und externe Auditoren statt. Sie umfassen die Kontrolle darüber inwiefern das QM-System durch die Mitarbeiter auch tatsächlich gelebt wird. Die Kontrolle eröffnet jedoch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Einzig die Benennung der internen Auditoren bedarf einer Zustimmung des Betriebsrates.


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