Zollgebühren für Waren aus Drittländern
Zollgebühren, Wie wird Zoll berechnen?
Um zu wissen für was für Waren Zollgebühren gezahlt werden müssen, muss erst einmal klar sein, was für Länder als Drittländer zählen. Denn Zollgebühren werden generell nur fällig, wenn Waren aus diesen so genannten Drittländern nach Deutschland eingeführt werden. Denn die Mitgliedsländer der Europäischen Union haben einen zollfreien Handel untereinander vereinbart, der für den privaten Bereich genau so gilt wie für geschäftliche Handelsbeziehungen. Allgemein werden als Drittländer die Staaten bezeichnet, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind. Dazu zählen Norwegen, die Schweiz, die USA, Kanada und China. Einige Ausnahmen gibt es allerdings auch innerhalb der Europäischen Union. Hier gibt es Gebiete die zwar zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, aber nicht zum Steuergebiet der EU. Zu diesen Gebieten gehören vor allen Dingen die kanarischen Inseln, die britischen Kanalinseln, die Alandinseln, Frankreichs Überseedepartments und der griechische Berg Athos.
Berechnung der Zollgebühren
Die Berechnung der fällig werdenden Zollgebühren hängt grundsätzlich vom Wert der nach Deutschland eingeführten Waren ab. Beachtet werden müssen zusätzlich bestehende Freigrenzen, die Einfuhrabgaben und die Einfuhrumsatzsteuer. Dabei wird bei der Ermittlung der Höhe der Zollgebühren nur der Zollwert berücksichtigt. Als Zollwert wird der Wert der Waren inklusive aller anfallenden Verpackungs- und Transportkosten bis zu der in der Europäischen Union gültigen Grenze, bezeichnet.
Nicht als Zollgebühren, sondern Zollsatz wird der genaue Betrag der Abgabe genannt, der die Höhe der Zollabgabe ausdrückt.Um diesen Wert im Vorfeld schon ermitteln zu können, gibt es einen allgemein gültigen Zolltarif, der in Prozenten angegeben wird. Diese Prozentsätze können auf der Internetseite des Europäischen Zolls (Zoll.eu) angesehen werden. Zu den so ermittelten Zollgebühren kommt immer die Einfuhrumsatzsteuer dazu, die der gültigen Umsatzsteuer des jeweiligen Einfuhrlandes entspricht. Das bedeutet, dass auf alle Waren die nach Deutschland eingeführt werden, zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer auf den Wert der Waren fällig werden. Die Umsatzsteuer wird allerdings vom Staat erhoben und hat mit den eigentlichen Zollgebühren nichts zu tun.
Freibeträge bei der Berechnung der Zollgebühren
Auf alle Warensendungen von Waren mit einem geringen Wert, werden keine Zollgebühren erhoben. Seit dem 1. Dezember 2008 beträgt die Höchstgrenze für eine Einfuhr ohne Zollgebühren 150 Euro. Unterschreitet der Wert der Waren den Betrag von 22 Euro, wird gleichzeitig auf die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer verzichtet. Ganz einfach kann also zusammengefasst gesagt werden, dass für alle Warensendungen bis zu einem Wert von 22 Euro weder Zollgebühren noch Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Für Waren mit einem Wert von über 22 Euro und einem Wert von bis zu 150 Euro, wird nur die Einfuhrsteuer fällig. Erst bei einer Einfuhr von Waren mit einem Wert von über 150 Euro fallen Zollgebühren und die Einfuhrsteuer an. Alle diese Warenwerte verstehen sich aber immer ohne Verpackungs- und Transportkosten, denn auf diese müssen immer nur die Einfuhrsteuer bezahlt werden, aber niemals Zoll. Dennoch können sich durch diese zusätzliche Kosten vermeintliche Schnäppchen aus dem Ausland sehr schnell als sehr teuer heraus stellen.
Auch wenn die Möglichkeit besteht, Waren im Wert unter der gültigen Freigrenze von derzeit 22 Euro nach Deutschland einzuführen, ist es wichtig sich zu informieren, in welcher Währung der Zoll gerade rechnet. Der gültige Währungskurs wird einmal im Monat geändert und ist dann bis zur nächsten Änderung verbindlich gültig. Wird als gültiger Währungskurs beim Zoll gerade mit britischen Pfund gerechnet, muss der Wert der Ware von Euro in britische Pfund umgerechnet werden, damit sich verbindlich feststellen lässt, ob der Wert der Waren unter der Freigrenze von 22 Euro liegt.